Verwaltungsgerichtshof
29.04.2019
Ra 2019/17/0040
GRS wie Ra 2017/17/0832 E 27. November 2018 RS 1
Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht vergleiche z.B. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170040.L00