Verwaltungsgerichtshof
14.09.2020
Ra 2019/17/0005
Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil sich dieser etwa lediglich vorübergehend im Ausland aufhält, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was unzulässig ist vergleiche zum krankheitsbedingten Nichterscheinen VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, mwN; zur Frage der Vernehmung eines im Ausland aufhältigen Zeugen vergleiche im Übrigen etwa VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104, und ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212, wonach die zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG ergangene hg. Judikatur auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden kann).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170005.L01