Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/17/0002

Rechtssatz

Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, jeweils mwN). Dies gilt um so mehr, wenn die Revision der vom Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit formulierten Rechtsfrage ausdrücklich die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019170002.J02