Verwaltungsgerichtshof
15.02.2021
Ro 2019/17/0002
Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, jeweils mwN). Dies gilt um so mehr, wenn die Revision der vom Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit formulierten Rechtsfrage ausdrücklich die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abspricht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019170002.J02