Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/17/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/17/0015 B 29. August 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ausgesprochen, dass für die Beurteilung eines zwangsweisen Betretens von Geschäftsräumlichkeiten als unverhältnismäßig feststehen müsste, dass den konkret einschreitenden Organen, bevor sie in das Lokal eingedrungen sind, bekannt war, dass sie mit geringerer Gewaltanwendung in das Lokal gelangen hätten können vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170001.J03