Verwaltungsgerichtshof
14.01.2020
Ra 2019/16/0216
Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160216.L01