Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0216

Rechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160216.L01