Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0215

Rechtssatz

Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn diese (das hiefür genannte Beweisthema) unerheblich sind, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als erwiesen angenommen sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre - es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereiterklärt und für diese Sicherheit leistet - oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (VwGH 8.9.2001, 98/16/0303, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160215.L04