Verwaltungsgerichtshof
03.06.2020
Ra 2019/16/0125
Auch wenn die Lastschriften der Abgabenerhöhungen allenfalls in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen sind (Paragraph 213, Absatz eins, BAO), hat die Verrechnung von Zahlungen nach Paragraph 214, BAO zu erfolgen. Wird somit etwa ein geringerer Betrag als die mit Sammelbescheid vorgeschriebene Summe der Abgabenerhöhungen entrichtet, so ist auf Grund der Verrechnungsvorschrift des Paragraph 214, Absatz eins, zweiter Satz BAO die Zahlung auf die früher verbuchte Abgabenerhöhung zu verrechnen und tritt die strafbefreiende Wirkung nach Paragraph 29, Absatz 6, vorletzter Satz FinStrG insoweit nicht ein, als dadurch die Abgabenerhöhungen nicht entrichtet werden. Es kommt somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen (aliquote "Kürzung" der strafbestimmenden Wertbeträge), sondern zu einer vollständigen Strafbefreiung der Finanzvergehen, hinsichtlich derer die Abgabenerhöhung entrichtet wird und zu keiner Strafbefreiung von Finanzvergehen, hinsichtlich derer aus der Zahlung kein Betrag zur Entrichtung verbleibt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L07