Verwaltungsgerichtshof
03.06.2020
Ra 2019/16/0125
Die Abgabenerhöhung gilt nach Paragraph 29, Absatz 6, letzter Satz FinStrG als Nebenanspruch iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO. Die Abgabenerhöhung betrifft eine konkrete Abgabe. Steuern einer bestimmten Steuerart für verschiedene Jahre stellen eigene Abgaben (u.a mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt) dar.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L04