Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0125

Rechtssatz

Die Abgabenerhöhung gilt nach Paragraph 29, Absatz 6, letzter Satz FinStrG als Nebenanspruch iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO. Die Abgabenerhöhung betrifft eine konkrete Abgabe. Steuern einer bestimmten Steuerart für verschiedene Jahre stellen eigene Abgaben (u.a mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt) dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L04