Verwaltungsgerichtshof
03.06.2020
Ra 2019/16/0125
Für die finanzstrafrechtliche Frage eines Günstigkeitsvergleiches kommt es in Bezug auf die Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG nicht auf den Tatzeitpunkt, wann das die Abgaben betreffende Finanzvergehen begangen wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Nachtatverhaltens, der Erstattung der Selbstanzeige, an vergleiche VfGH 10.10.2018, E 2751 aus 2018,; sowie VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003; und VwGH 5.9.2019, Ra 2017/16/0049).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L03