Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0125

Rechtssatz

Für die finanzstrafrechtliche Frage eines Günstigkeitsvergleiches kommt es in Bezug auf die Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG nicht auf den Tatzeitpunkt, wann das die Abgaben betreffende Finanzvergehen begangen wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Nachtatverhaltens, der Erstattung der Selbstanzeige, an vergleiche VfGH 10.10.2018, E 2751 aus 2018,; sowie VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003; und VwGH 5.9.2019, Ra 2017/16/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L03