Verwaltungsgerichtshof
09.01.2020
Ra 2019/16/0111
Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nur anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Dies ist der Fall, wenn ein Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht oder gemacht hat und in einem anderen als dem Wohnsitzstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgegangen ist vergleiche etwa Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 39 zu Paragraph 53, FLAG).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160111.L03