Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0075 E 24. Oktober 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160105.L03