Verwaltungsgerichtshof
29.05.2019
Ra 2019/16/0096
Eine vertretbare Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall würde nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, und VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/16/0097 B 29.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160096.L00