Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0096

Rechtssatz

Mit einem "Recht auf Zulässigkeit ihres Begehrens" oder einem "Recht auf Nichtergehen (Unterbleiben) des angefochtenen Beschlusses" wird kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in welchem die Revisionswerberin verletzt wäre.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/16/0097 B 29.05.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160096.L03