Verwaltungsgerichtshof
29.05.2019
Ra 2019/16/0096
Mit einem "Recht auf Zulässigkeit ihres Begehrens" oder einem "Recht auf Nichtergehen (Unterbleiben) des angefochtenen Beschlusses" wird kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in welchem die Revisionswerberin verletzt wäre.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/16/0097 B 29.05.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160096.L03