Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0096

Rechtssatz

Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche etwa VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015 bis 0017, und VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/16/0097 B 29.05.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160096.L02