Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0144 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum ist, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt werden (Hinweis VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160090.L00