Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2019/16/0064
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 4, AVG obliegt der behaupteter Maßen zu Unrecht vertretenen Partei, gewichtige Gründe für ihre Behauptungen darzutun - etwa, dass (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und dem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe - dann, wenn die Partei ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und selbst nicht dort erschienen ist. Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG annehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der zu Vertretende nachgewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. geschaffen worden wäre vergleiche VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0065
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160064.L05