Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0013 E 24. Mai 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln vergleiche E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/16/0065

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160064.L02