Verwaltungsgerichtshof
25.02.2021
Ro 2019/16/0015
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, FLAG verringert die Überschreitung eines Schwellenwertes des zu versteuernden Einkommens (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des Kindes die Familienbeihilfe und es ist bei dieser Ermittlung die Waisenpension nicht zu berücksichtigen. Aus der Regelung dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber Ansprüche nach dem ASVG nicht den in Paragraph 5, Absatz 2 und in Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FLAG genannten Unterhaltsansprüchen gleichsetzen wollte. Würde man die Waisenpension als Unterhalt im Sinne des FLAG ansehen, würde dies Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, FLAG als obsolet erscheinen lassen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J11