Verwaltungsgerichtshof
25.02.2021
Ro 2019/16/0015
Der Begriff des Unterhalts im Sinne der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Unterhalt [...] zu leisten ist") auch nach dem systematischen Regelungszusammenhang des FLAG, nur als eine zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung angesehen werden. Daher kann nach dem Wortlaut der Paragraph Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG die Witwenpension oder Witwerpension nicht als Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J10