Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0015

Rechtssatz

Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als Unterhalt im Sinne der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Einkommensgrenzen nach Paragraph 6, Absatz 3, FLAG nicht überschritten werden, nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J09