Verwaltungsgerichtshof
25.02.2021
Ro 2019/16/0015
Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als Unterhalt im Sinne der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Einkommensgrenzen nach Paragraph 6, Absatz 3, FLAG nicht überschritten werden, nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J09