Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0015

Rechtssatz

Eine einseitige Beurteilung, wonach die Witwenpension als Unterhaltsersatzleistung nach dem ASVG mit dem Unterhalt nach Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG gleichzusetzen wäre, überzeugt nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J05