Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0012

Rechtssatz

Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160012.J02