Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/12/0021 B 12. September 2016 RS 3 Gilt auch sinngemäß - wie hier - für außerordentliche (Amts-)Revisionen.

Stammrechtssatz

Auch für ordentliche Amtsrevisionen gilt, dass die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche B 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160002.L01