Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ra 2019/16/0002
GRS wie Ro 2015/12/0021 B 12. September 2016 RS 3 Gilt auch sinngemäß - wie hier - für außerordentliche (Amts-)Revisionen.
Auch für ordentliche Amtsrevisionen gilt, dass die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche B 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160002.L01