Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0125

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe 746 € betragen. Der Betrag dieser Änderung ist nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die in Bezug auf die Wiederaufnahme vorzunehmende Ermessensübung nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L07