Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0030 E 29. März 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind vergleiche VwGH vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Entscheidend ist im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach Paragraph 202, BAO somit, ob und gegebenenfalls welche für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände seitens des Finanzamts herangezogen wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L03