Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0238 E 25. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen

Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr

wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur

Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen

Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im

wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen

Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann,

hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und

Beweismitteln nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L06