Verwaltungsgerichtshof
30.06.2021
Ra 2019/15/0125
GRS wie 90/13/0238 E 25. März 1992 RS 1
Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen
Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr
wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur
Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen
Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im
wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen
Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann,
hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und
Beweismitteln nicht gegeben ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L06