Verwaltungsgerichtshof
24.10.2019
Ra 2019/15/0075
Solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die -
bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150075.L02