Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ra 2019/15/0027
Wenn die Behörde dem Beschuldigten eine entgeltliche Überlassung vorgehalten hat und dies im (behördlichen) Straferkenntnis mit einem bestimmten monatlichen Entgelt präzisiert hat, so umfasst dies den Vorwurf der Einnahmenerzielungsabsicht. (Hier entgeltliche Überlassung eines Geschäftslokals an eine Gesellschaft, die dort Glücksspielgeräte betrieben hat.)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150027.L02