Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0608

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15. Oktober 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140608.L02