Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0558

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/14/0559

Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein relevanter Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN). Demgegenüber liegt allein in einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung kein Begründungsmangel (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0398).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L13