Verwaltungsgerichtshof
23.09.2020
Ra 2019/14/0558
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560
GRS wie Ro 2015/15/0040 E 17. Oktober 2017 RS 6
Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2014/08/0021, mit weiteren Nachweisen).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L04