Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0558

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/14/0559

Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

An die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses werden geringere Anforderungen gestellt als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014. Entspricht die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen, ergeht aber - nunmehr: trotz Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG 2014 - keine schriftliche Ausfertigung, so misst der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein an den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, mwN). Erfüllt sie diese Anforderungen jedoch nicht, indem sie etwa auf Begründungsausführungen in der schriftlichen Ausfertigung verweist, die jedoch in der Folge nicht vorliegt, so führt dies zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; vergleiche auch VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; zum Fall einer - trotz Antrages auf [vollständige] Ausfertigung gesetzwidrig erfolgten - Anfertigung bloß einer gekürzten Ausfertigung vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L03