Verwaltungsgerichtshof
23.09.2020
Ra 2019/14/0558
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560
Die Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG nur zulässig, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 gestellt wurde. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass die schriftliche (Voll-)Ausfertigung und die darin aufzunehmende Begründung - neben der Information der Parteien von den umfassenden Gründen - vornehmlich der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dienen sollen. Andererseits kann die mit dieser Gesetzesänderung offenbar beabsichtigte Entlastung der VwG vergleiche die Erläuterungen zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 417 a, Zivilprozessordnung im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, 888 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 20: "Rationalisierungsmaßnahme") nur dann eintreten, wenn an die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses geringere Anforderungen gestellt werden als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L02