Verwaltungsgerichtshof
21.04.2020
Ra 2019/14/0551
Paragraph 24, Absatz 4, Geschäftsverteilung BVwG 2019 nennt drei Fälle, in denen eine erneut anhängig werdende Rechtssache als Annexsache in Bezug auf eine frühere Zuweisung zu behandeln ist: Entscheidungen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 (Auftrag an die säumige Behörde zur Nachholung eines Bescheides auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), zurückverweisende Entscheidungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 (zur Erlassung eines neuen Bescheides durch die Behörde) und eine Entscheidung gemäß einer "anderen kassatorischen Gesetzesbestimmung" (wie etwa Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 - Stattgabe einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren). Sämtlichen in Paragraph 24, Absatz 4, Geschäftsverteilung BVwG 2019 genannten Fällen ist gemeinsam, dass der Entscheidung des VwG ein fortgesetztes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in der gleichen Angelegenheit (und damit potenziell ein weiteres Beschwerdeverfahren vor dem VwG) nachfolgt. In diesem Sinne spricht die Bestimmung auch davon, dass
die betreffenden "Rechtssachen ... erneut anhängig werden".
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140551.L03