Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/14/0160
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 21
(hier: nur der zweite Satz)
Bei der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Artikel 3, MRK Raum gelassen wird vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L05