Verwaltungsgerichtshof
28.08.2019
Ra 2019/14/0091
GRS wie Ra 2019/01/0008 B 28. Februar 2019 RS 5
(hier: nur der erste Satz)
Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029, mwN). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140091.L03