Verwaltungsgerichtshof
05.02.2021
Ra 2019/13/0109
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 dient der Umsetzung von Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Diese sieht für nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, eine Ausnahme vom Abfallbegriff nur vor, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130109.L02