Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0282 B 25. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130097.L02