Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0060

Rechtssatz

Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2010/15/0150). Aus Paragraph 248, BAO ergibt sich weiters, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0829; 30.10.2001, 98/14/0142, VwSlg 7661 F/2001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130060.L01