Verwaltungsgerichtshof
17.12.2021
Ra 2019/13/0038
GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3
Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentliche Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130038.L03