Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentliche Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130038.L03