Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0084

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit iSd Paragraph 76, Absatz 9, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 10, NÖ DPL 1972 handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Behörde hat auf Grundlage entsprechender Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess vorzunehmen vergleiche VwGH 15.10.2003, 2001/12/0236). Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist vergleiche VwGH 20.2.2002, 2000/12/0058, und 26.6.2002, 2000/12/0079). Dabei sind auch die zu erwartenden Krankenstände erheblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L01