Verwaltungsgerichtshof
30.04.2020
Ra 2019/12/0082
Bei Beurteilung der Frage, ob Bewertungssachverständige des BKA im Arbeitsplatzbewertungsverfahren zur Verfügung standen, ergibt sich in einem ersten Schritt aus der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 sowie aus den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1182 BlgNR 21. GP), dass auch bei der nach Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 von Amts wegen vorzunehmenden Bewertung der in den Zuständigkeitsbereich des Amtes der Buchhaltungsagentur fallenden Arbeitsplätze ein unmittelbarer und - ausweislich der Materialien - vom Gesetzgeber bewusst hergestellter Bezug zu Zuständigkeiten des BMF besteht. Weiters handelt es sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BHAG-G 2004 bei dem Amt der Buchhaltungsagentur um eine dem BMF nachgeordnete Dienstbehörde (die Aufgaben der Bundesverwaltung vollzieht). Es erhellt auch ohne Zweifel aus den übrigen Bestimmungen des Paragraph 20, BHAG-G 2004, dass betreffend die in den Anwendungsbereich der zuletzt genannten Vorschrift fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes eine engmaschige Verschränkung zwischen dienstgeberseitigen Verpflichtungen bzw. budgetären Interessen des Bundes sowie der Buchhaltungsagentur besteht. Daher kann nicht gesagt werden, dass im (auf verwaltungsbehördlicher Ebene von einer nachgeordneten Dienstbehörde des BMF zu führenden) Bewertungsverfahren Amtssachverständige einer Fachabteilung des BKA als Sachverständige einer "beliebigen" Behörde zu betrachten wären und der Dienstbehörde der Beamtin daher grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L08