Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0082

Rechtssatz

Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L07