Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0082

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann vergleiche VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L06