Verwaltungsgerichtshof
30.04.2020
Ra 2019/12/0082
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann vergleiche VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L06