Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0123 E 20. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des VfGH ua in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" vergleiche VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120073.L02