Verwaltungsgerichtshof
23.07.2020
Ra 2019/12/0072
GRS wie 94/12/0241 E 25. März 1998 RS 4
Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, aus. Ein verfrühter Antrag schadet aber nicht, wenn die Behörde erst nach Verlust der Remonstrationsmöglichkeit den Bescheid erläßt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120072.L04