Verwaltungsgerichtshof
23.07.2020
Ra 2019/12/0072
GRS wie Ra 2017/12/0089 E 3. Oktober 2018 RS 1
Selbst wenn der Beamte infolge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten war, der Weisung Folge zu leisten - war zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art vergleiche VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184; 4.2.2009, 2007/12/0062) sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beamten abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beamten vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0199) ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beamten zu bejahen. Aus diesem Grund wäre eine meritorische Erledigung dieses Antragspunktes vorzunehmen gewesen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0041). Der Eintritt der in Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 normierten Zurückziehungsfiktion ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Zusammenhang mit der genannten Weisung formulierten Feststellungsbegehren ohne Belang.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120072.L05