Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0072

Rechtssatz

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120072.L02