Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0066

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Oö StGdBG 2002 vor, so ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine solche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht. Diesfalls spielt die subjektive Motivationslage des weisungserteilenden Vorgesetzten keine Rolle mehr, weil die Weisung dann auf Grund der objektiven Rechtslage geboten ist und sie daher keinesfalls "nur aus subjektiven, in der Person des Beamten gelegenen Gründen" ergangen wäre vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L05