Verwaltungsgerichtshof
09.07.2020
Ra 2019/12/0066
GRS wie Ra 2014/12/0003 E 22. April 2015 RS 4
Die Befolgungspflicht einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt vergleiche E 13. Dezember 2007, 2005/09/0130).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L03