Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/12/0003 E 22. April 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Befolgungspflicht einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt vergleiche E 13. Dezember 2007, 2005/09/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L03